Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
§1 Geltungsbereich & Begriffsbestimmung
(1) Dieses Gesetz gilt für das gesamte Staatsgebiet von San Andreas.
(2) Als Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes gelten alle konsumierbaren Substanzen, die zur
Abhängigkeit oder zu einer Beeinträchtigung körperlicher oder geistiger Fähigkeiten führen
können.
(3) Ausgenommen sind Alkohol und Tabakprodukte, sofern sie von lizenzierten Händlern angeboten
werden.
(4) Das LSPD, LSSD sowie die National Guard sind befugt, in dringenden Fällen und ohne
Genehmigung des Government (GOV) gefährdende Substanzen sicherzustellen und einzuziehen.
(1) Als illegale Substanzen gelten:
• Chemische Stoffe sowie deren natürliche Mischungen und Lösungen
• Pflanzliche und pilzhaltige Substanzen, unabhängig von ihrem Verarbeitungszustand
• Jegliche Rauschmittel, die nicht aus staatlich zugelassenen Quellen stammen
(2) Beispiele für illegale Substanzen:
• Nr. 1: Kokain
• Nr. 2: Marihuana (Ausschliesslich 5 Joints gelten als Eigenbedarf)
• Nr. 3: LSD
• Nr. 4: Moonshine (illegal gebrannter Alkohol)
• Nr. 5: Methamphetamin (Crack und vergleichbare Stoffe)
• Nr.6: Heroin
• Nr.6: Opioide (Benzodiazepine)
Die Einfuhr jeglicher Betäubungsmittel ohne gültige Lizenz ist verboten. Illegal eingeführte
Substanzen gelten automatisch als illegal.
(1) Besitz sowie Konsum illegaler Substanzen nach §2 sind strafbar und werden pro Einheit
geahndet.
(2) Der Besitz von Vorprodukten zur Drogenherstellung ist ebenfalls strafbar und wird pro Einheit
sanktioniert.
(3) Folgende Ausnahmen gelten:
• a) Bis zu 5 Joints (Eigenbedarf) bleiben straffrei (§8)
• b) Medizinisches Personal darf im Dienst bestimmte Betäubungsmittel, jedoch begrenzt auf
übliche und örtliche Anwendungszahl, mit sich führen und anwenden – ein Dienstausweis ist
mitzuführen
• c) Medikamente, die vom medizinischen Dienst ordnungsgemäß ausgegeben wurden, gelten
als legal. Hierfür ist zwingend ein Nachweis mitzuführen. Kein Nachweis, dann illegale
Annahme
• d) Polizeibeamte dürfen bei Feststellung des Besitzes Betäubungsmittel beschlagnahmen
und nach Abschluss der Ermittlungen vernichten
(1) Das Gewinnen von Ausgangsstoffen zur Drogenproduktion ohne Lizenz ist strafbar.
(2) Die Zubereitung, Umwandlung oder Verarbeitung illegaler Substanzen ist verboten –
unabhängig vom Bearbeitungszustand.
(3) Der Verkauf, Ankauf oder die Weitergabe von Betäubungsmitteln ist untersagt.
Ausnahmen:
• a) Geringe Weitergabe durch das MD im Rahmen einer Behandlung
• b) Verkauf durch lizenzierte Coffeeshops bis max. 5 Joints pro Kunde
(1) Betäubungsmittel sind generell verboten.
(2) Als Ausnahme gelten Medikamente, die mit einem ärztlichen Attest im Rahmen einer
medizinischen Behandlung verschrieben wurden.
(1) Der Handel mit illegalen Substanzen nach §2 ist strafbar.
(2) Auch der Versuch des Handels ist strafbar.
(3) Übertretung einer geringfügigen Menge (30 Einheiten) wird als Handelsversuch mit
Gewinnabsicht betitelt, mindestens aber als Absicht der Weitergabe interpretiert
(4) Medizinisches Fachpersonal darf Drogen nur zu medizinischen Zwecken und in nicht-
kommerzieller, geringer Menge weiterreichen
(1) Der Konsum von Drogen im öffentlichen Raum stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
(2) Im Zusammenhang mit Besitz kann eine strafverschärfende Wirkung eintreten
(1) Als Freimenge für den Eigenbedar gelten maximal 5 Konsumeinheiten Marihuana. Darüber wird
nicht von Eigenbedarf ausgegangen. Dennoch sind auch 5 Einheiten strafbar, können aufdgrund
geringmenge aber fallengelassen werden. Einzug und Vernichtung erfolgen dennoch
(2) Wird diese Menge überschritten, entfällt eine mögliche Straffreiheit.
Cayo Perico ist vom Geltungsbereich ausgeschlossen – dort herrscht kein staatliches Recht. Ebenso
vergleichbare Inselgebiete sind ausgenommen, trotz staatlichem Recht.
Drogen, auch legale, dürfen nach oder von genannten Gebieten weder importiert noch exportiert
werden. Diese gelten bei versuchter Grenzübertretung automatisch als illegal. Es gibt hier keine
Freimenge. Als versuchter Grenzübertritt wird definiert, wer in den Zollkontrollbereich der Brücke
gelangt. Der dortige Schotterweg gilt ebenso wie die Brücke selbst als unmittelbarer
Zollkontrollbereich.
Nicht-angemeldete Flüge zu genannten Gebieten gelten als verdächtig und dürfen bei Landung auch
ohne Beschluss, aufgrund Gefahr im Verzug und Verdunkelungsgefahr, inklusive Person, auch nahe
beistehenden, ebenso wie parkenden oder fahrenden Fahrzeugen in der Nähe, durchsucht werden
sofern ein schlüssiger Zusammenhang hergestellt werden kann.